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Biozid-Produkte sicher und rechtskonform einsetzen

Biozid-Produkte werden im Bau, in der Sanierung und im Bauwerksunterhalt häufig eingesetzt, sind aber rechtlich und arbeitsschutzfachlich anspruchsvoll. Unternehmen müssen Zulassung, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Unterweisung sowie mögliche Fachkunde- und Sachkundeanforderungen beachten. Wer Biozide verwendet, sollte frühzeitig prüfen, ob Produkte, Anwendungen und betriebliche Abläufe rechtskonform organisiert sind.

Sicherer Einsatz von Biozid-Produkten im Außenbereich: Eine Fachkraft in Schutzanzug, Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen behandelt Gartenpflanzen mit einem Sprühgerät vor einem modernen Gebäude.
Beitrag vom

29.05.2026

Kategorie

Aktuelles

Autor

Sascha Korthals

Biozid-Produkte begegnen vielen Betrieben häufiger, als es auf den ersten Blick scheint. Im Bauwesen, in der Sanierung und im Bauwerksunterhalt können sie zum Beispiel bei Holzschutzmitteln, Schutzanstrichen gegen Bläue, Mitteln gegen Pilzbefall, Schwammsperrmitteln oder bestimmten Desinfektionsmitteln eine Rolle spielen. Entscheidend ist dabei nicht nur, dass ein Produkt chemische Wirkstoffe enthält. Relevant ist vor allem, ob diese Wirkstoffe gezielt eingesetzt werden, um Organismen wie Pilze, Algen, Bakterien, Viren oder Schädlinge zu bekämpfen, abzuschrecken oder unschädlich zu machen.

Der rechtliche Rahmen ist anspruchsvoll. Auf europäischer Ebene ist vor allem die Biozid-Verordnung, Verordnung (EU) Nr. 528/2012, maßgeblich. Sie regelt unter anderem Zulassung, Bereitstellung auf dem Markt, Kennzeichnung und Verwendung von Biozid-Produkten. Biozid-Produkte dürfen grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie zugelassen sind oder unter eine geltende Übergangsregelung fallen. Für Betriebe bedeutet das: Vor dem Einsatz muss geprüft werden, ob das Produkt für die konkrete Anwendung zugelassen und in Deutschland verkehrsfähig ist.

Ergänzend sind nationale Regelungen zu beachten. Besonders relevant ist die Gefahrstoffverordnung, GefStoffV. Sie enthält Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen sowie an Fachkunde und Sachkunde bei der Verwendung bestimmter Biozid-Produkte. Nach der Neufassung beziehungsweise Änderung der Gefahrstoffverordnung wurden die Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten weiter konkretisiert. Dazu gehören unter anderem sachkundepflichtige Tätigkeiten und, je nach Produkt und Anwendung, auch Anzeigepflichten.

Für die betriebliche Praxis wichtig ist außerdem die TRGS 540 „Verwendung von Biozid-Produkten, Grundanforderungen“. Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung für den Umgang mit Biozid-Produkten. Sie unterstützt Unternehmen dabei, die Gefährdungsbeurteilung, die Auswahl von Schutzmaßnahmen und die Organisation der Verwendung fachgerecht umzusetzen. Die TRGS 540 wurde als Technische Regel für Gefahrstoffe veröffentlicht und ist damit eine wichtige Orientierung für die rechtskonforme Umsetzung im Betrieb.

Auch die Biozidrechts-Durchführungsverordnung, ChemBiozidDV, kann eine Rolle spielen. Sie betrifft vor allem die Abgabe bestimmter Biozid-Produkte im Handel. Seit dem 1. Januar 2025 gelten für bestimmte Biozid-Produkte Abgabebeschränkungen, darunter ein Selbstbedienungsverbot sowie Anforderungen an Sachkunde und Abgabegespräche. Für ausführende Bau- und Sanierungsbetriebe ist das insbesondere dann relevant, wenn Produkte beschafft, weitergegeben oder innerbetrieblich organisiert werden.

In der Praxis beginnt die sichere Verwendung bereits vor dem eigentlichen Einsatz. Unternehmen sollten prüfen, ob das Produkt in Deutschland verkehrsfähig ist, ob die geplante Anwendung von der Zulassung umfasst wird und welche Verwenderkategorie gilt. Angaben dazu finden sich auf dem Etikett, im Sicherheitsdatenblatt, in der Gebrauchsanweisung und bei zugelassenen Produkten in behördlichen Datenbanken. Ein Biozid-Produkt darf nicht beliebig verwendet werden. Zulässig sind nur die Anwendungen, Verfahren und Verwendergruppen, für die das Produkt vorgesehen ist.

Auch der Begriff „Verwendung“ ist weiter zu verstehen, als viele Betriebe annehmen. Er umfasst nicht nur das Auftragen oder Anwenden eines Produkts. Auch Lagern, Aufbewahren, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, innerbetriebliches Befördern, Entfernen oder Entsorgen können relevant sein. Deshalb sollten nicht nur ausführende Beschäftigte betrachtet werden, sondern auch Lager, Werkstatt, Baustellenlogistik, Transportwege und Entsorgungsvorgänge.

Ein zentraler Punkt bleibt die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss die konkreten Tätigkeiten, eingesetzten Produkte, Expositionen, Schutzmaßnahmen und mögliche Gefährdungen für Beschäftigte berücksichtigen. Zusätzlich sollten Umweltwirkungen, Nicht-Zielorganismen und mögliche Alternativen betrachtet werden. Der Einsatz von Biozid-Produkten sollte nicht zur Routine werden, sondern fachlich begründet und auf das notwendige Maß begrenzt bleiben.

Für Beschäftigte braucht es klare Betriebsanweisungen und eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung. Diese sollten nicht allgemein bleiben, sondern das konkrete Produkt, die vorgesehene Anwendung, Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, mögliche Nebenwirkungen und das Verhalten bei Störungen oder Verschüttungen behandeln. Wenn Fachkunde oder Sachkunde erforderlich ist, muss diese vor dem Einsatz geklärt und nachgewiesen werden. Für bestimmte bisher ohne Sachkunde zulässige Verwendungen gelten Übergangsregelungen, nach denen das Sachkundeerfordernis erst zu einem späteren Zeitpunkt greift. Nach Angaben der BAuA betrifft dies bestimmte Fälle bis zum 28. Juli 2027.

Unsere Empfehlung:

Prüfen Sie Biozid-Produkte nicht erst auf der Baustelle oder kurz vor der Anwendung. Klären Sie frühzeitig, welche Produkte im Betrieb vorhanden sind, wofür sie eingesetzt werden, welche Zulassung gilt, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und welche Personen sie verwenden dürfen. Alte Lagerbestände sollten besonders kritisch kontrolliert werden, weil nicht jedes vorhandene Produkt automatisch noch verwendet werden darf.

Fazit:

Biozid-Produkte sind im Bau und in der Sanierung oft nützlich, aber sie sind kein gewöhnliches Verbrauchsmaterial. Wer sie einsetzt, muss die Biozid-Verordnung, die Gefahrstoffverordnung, die TRGS 540 und gegebenenfalls die ChemBiozidDV im Blick behalten. Eine saubere Gefährdungsbeurteilung, klare Betriebsanweisungen, geeignete Schutzmaßnahmen und gut unterwiesene Beschäftigte sind die Grundlage für einen sicheren und rechtskonformen Umgang.

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Biozide sicher und rechtskonform einsetzen

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